Zunächst einmal muss der Tierhalter zwischen kontrolliertem und unkontrolliertem Freigang unterscheiden, um zu ergründen, ob die neue Verordnung ihn denn überhaupt betrifft. Zum kontrollierten Freigang zählt das Ausführen der Katze an einer Leine oder auch der Freigang mit klar definiertem Bewegungsradius. Kommt die Katze also beispielsweise nur in den Garten und wird durch für sie unüberwindbare Mauern, Zäune oder Katzennetze begrenzt, zählt dies zum kontrollierten und nicht zum unkontrollierten Freigang.
Für Katzen mit kontrolliertem Freigang gilt die neue Verordnung nicht. Sie greift also nur bei Katzen und Katern ab dem 5.Lebensmonat, die unkontrollierten Freigang haben und sich während diesem völlig ungehindert fortbewegen können, ohne dass der Halter noch ein Einwirken auf sein Tier hat.
Wer als Berliner Katzenhalter sein Tier unkontrolliert in den Freigang lässt, darf dieses seit dem 09.06.2022 nur noch dann tun, wenn die Katze kastriert, gechippt und bei einem der offiziellen Registerstellen (TASSO, Findefix oder IFTA) angemeldet ist. Zu diesen Vorgaben gibt es auch keinerlei Alternativen. So ist eine gut lesbare Tätowierung nicht als Alternative für einen Mikrochip zugelassen. Die Anmeldung muss zwingend bei einer der drei offiziellen Registerstellen passieren, selbst wenn die Katze bereits woanders registriert war. Die Unfruchtbarmachung muss mittels Kastration geschehen und darf nicht in Form einer Sterilisation oder chemischen Kastration erfolgen. Alle Katzen mit unkontrolliertem Freigang müssen ab dem 5.Lebensmonat kastriert werden. Als Nachweis für die erfolgte Kastration reicht die Rechnung des Tierarztes.